§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Wildtierrettung Erlangen“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Erlangen.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er denNamenszusatz “ e.V.“
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist der Tierschutz (§ 52 Abs. 2 Ziff. 14 AO).
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die technische Tierrettung (Suche, Sicherung, Rettung, Bergung).
b) die Verbringung verletzter und hilfsbedürftiger Tiere zur fachgerechten Unterbringung bzw. Behandlung
c) die Beratung von Findern verletzter, hilfsbedürftiger und aufgefundener Tiere
d) die Unterstützung von Behörden, Jägern und anderen Tierschutzvereinen beider Suche, Sicherung, Rettung und Bergung von Tieren.
e) die Suche und Rettung von in landwirtschaftlich genutzten Feldern versteckter Wildtiere, vorrangig Rehkitze, und deren Rettung vor landwirtschaftlichen Maschinen.
f) die Durchführung von Aufklärungsarbeit zu tierschutzrelevanten Themen
g) Unterstützung und Durchführung von Tierschutzprojekten wie bspw. Eichhörnchenbrücken
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Wildtierfreunde Bamberg e.V. mit dem Sitz in Bamberg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat Anwärter, ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied können ausschließlich natürliche Personen werden. Sie haben jeweils ein Stimmrecht.
a. Von einer Aufnahme als ordentliches Mitglied sind alle Personen ausgeschlossen, die einem Tierhalteverbot unterliegen.
b. Mitglieder, für die während der Mitgliedschaft ein Tierhalteverbot erlassen wird, haben dies dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand entscheidet dann über die weitere Mitgliedschaft. Der Vorstand ist dann befugt, ein Tätigkeitsverbot für einzelne oder alle Bereiche des Vereins für das betroffene Mitglied auszusprechen.
(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht.
a. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss.
b. Fördermitglieder haben keine Probezeit.
c. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Tag der ersten Beitragszahlung.
(4) Über die Aufnahme als Anwärter entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss. Eine nicht volljährige Person kann mit schriftlichem Einverständnis eines Erziehungsberechtigten einen Antrag stellen.
a. Mit der Beschlussfassung beginnt eine 12-monatige Probemitgliedschaft. Diese endet automatisch nach der Probezeit bzw. mit der Ernennung zum ordentlichen Mitglied.
b. Innerhalb der Probezeit entscheidet der Vorstand durch Beschluss über die Ernennung zum ordentlichen Mitglied.
c. Die Probezeit kann durch Beschluss des Vorstands um sechs Monate verlängert werden.
d. Anwärter haben kein Stimmrecht.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
a. schriftlichen Austritt zum Ende des Kalenderjahres, mit einmonatiger Frist
b. Ausschluss
c. Tod des Mitglieds
(6) Es besteht für alle ordentlichen Mitglieder eine Aktivitätspflicht. Diese beträgt 12 Stunden jährlicher, ehrenamtlicher Arbeit im Auftrag des Vereins. Dabei kann es sich um die Teilnahme an Übungen, Einsätzen, organisatorischen Aufgaben oder auch um die Besetzung von Infoständen oder der Leitstelle handeln. a. Die Stundenzahl der Aktivitätspflicht reduziert sich bei unterjährigem Beitritt um die Anzahl der Monate, die das Mitglied nicht Mitglied war.
b. Das Mitglied wird durch den Vorstand 2 Monate vor Jahresende auf fehlende Arbeitsstunden hingewiesen.
c. Das betroffene Mitglied hat dann einen Monat Zeit, seinen Austritt zu erklären oder bis Jahresende die Stunden abzuleisten.
d. Verzichtet das Mitglied auf seinen Austritt und leistet seine Stunden nicht bis Jahresende ab, wechselt es automatisch zum Jahreswechsel in die Fördermitgliedschaft.
e. Der Vorstand kann Mitglieder von der Aktivitätspflicht ausnehmen, z.B. bei Krankheit oder besonderen Diensten für den Verein.
(7) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es
a. gegen die Interessen des Vereins verstößt.
b. durch sein Verhalten dem Verein schädigt.
c. gegen den Verhaltenskodex verstößt.
d. sich mehr als zwei Jahre im Beitragsrückstand befindet.
Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen und ist nicht anfechtbar.
(8) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§4 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Beitrags wird in einer Beitragsordnung geregelt.
(2) Außerordentliche, fördernde Mitglieder verpflichten sich zu regelmäßigen Beiträgen.
(3) Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind damit beitragsfrei und erlangen den Status eines außerordentlichen Mitglieds. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Mitglieds.
§5 Organe des Vereins
(1) Vorstand
(2) Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende/n sowie seinen/ihren Stellvertreter/in mit einfacher Mehrheit zum Vorstand nach §26 BGB. Der Vorstand wird für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu der Bestimmung eines neuen
Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
(3) Der Vorstand gibt jährlich einen Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung. Er kann Beisitzer zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(4) Vertretungsmacht hat jedes Vorstandsmitglied allein.
(5) Der Vorstand stellt binnen drei Monaten nach Vereinsgründung einen Verhaltenskodex bereit.
(6) Bei Austritt oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds, beruft der verbliebene Vorstand binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung ein, um den Vorstand neu wählen zu lassen. Der verbliebe Vorstand hat zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Vereins schnellstmöglich eine Vertretung bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet statt:
a) Regelmäßig einmal im Jahr.
b) Wenn es das Interesse des Vereins verlangt. Das Interesse des Vereins verlangt die Mitgliederversammlung außerhalb der ordentlichen Sitzungen, wenn:
a. 3/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen
b. es der Vorstand beschließt
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail-Verteiler sowie durch öffentliche Bekanntgabe auf der Vereinswebseite durch den Vorstand. Der Ankündigung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, übernimmt die Leitung der stellvertretende Vorstand.
(4) Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleitende einen Protokollführer.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll eingetragen und von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds findet die Abstimmung geheim statt.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Die Satzung kann nur mit 2/3 Zustimmung der Mitgliederversammlung geändert werden.
(10) Der Zweck des Vereins kann nur mit 3/4 Zustimmung der Mitgliederversammlung geändert werden.
§8 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung auf Antrag des Beirats mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entscheiden.
